Statuten

Iokai Meridian Shiatsu Austria Verein

Statuten des Vereins Stand: 2019-06-13

Inhalt :

§   1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

§   2 Zweck

§   3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

§   4 Arten der Mitgliedschaft

§   5 Erwerb der Mitgliedschaft

§   6 Beendigung der Mitgliedschaft

§   7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§   8 Vereinsorgane

§   9 Generalversammlung

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

§ 11 Vorstand

§ 12 Aufgaben des Vorstands

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

§ 14 Rechnungsprüfer

§ 15 Schiedsgericht

§ 16 Datenschutz gem. DSGVO

§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen ”IOKAI-Meridian-Shiatsu® Austria“.

Der Verein wird im Folgenden kurz mit IOKAI-A-Verein oder Verein bezeichnet.

(2) Er hat seinen Sitz in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich und Deutschland.

Seine Adresse ist die Postadresse des Obmanns/der Obfrau.

Die Errichtung von Zweigvereinen ist derzeit nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke:

  • Förderung der Gesunderhaltung nach der fernöstlichen Tradition
  • praktischer Austausch von Shiatsu
  • Vergünstigungen von Iokai-Shiatsu-Kursen in Österreich
  • Bedingungen für die Ausbildung und die Ausübung von Iokai-Meridian-Shiatsu® in Zusammenarbeit mit der European-Iokai-Shiatsu-Association (E.I.S.A.) mit Sitz in Genf festzulegen

Organisation und Vorbereitung zur Iokai-Shiatsu-Prüfung, gemeinsam mit der Iokai-Shiatsu-Schule

Förderung, Erschließung und Verbreitung des alten traditionellen Wissens fernöstlicher Philosphie und Medizin

  • Förderung der Koordination, der Kommunikation, der Zusammenarbeit, des Austausches und die Interessenvertretung der Iokai-Shiatsu-Praktizierenden, -Studierenden und -Lehrkräfte in Österreich auf europäischer Ebene, sofern diese dieselben Ziele wie der Verein verfolgen. Zu diesem Zweck unterhält der Verein enge Verbindung zu der Iokai Academie d’Europe, speziell zu dessen Präsidenten Kazunori Sasaki Sensei und zu der European Iokai Shiatsu Association (E.I.S.A.).

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 – 4 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

  1. Wissensaustausch
  2. praktischer Austausch, gemeinsames Üben
  3. Förderung und Ausbildung im Rahmen des Vereinszweckes
  4. Tätigkeiten wie z.B. Lehrgänge, Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsveranstaltungen, Herausgabe von Publikationen, Einrichtung einer Bibliothek u.dgl.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Beitrittsentgelte und Mitgliedsbeiträge
  2. Einnahmen aus kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Veranstaltungen
  3. Subventionen und Förderungen aus nationalen, internationalen, öffentlichen oder privaten Mitteln
  4. Einnahmen aus Werbung oder von Sponsoren
  5. Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen.

Erträge und Überschüsse müssen den begünstigten Vereinszwecken zugeführt werden.

(4) Die materiellen Mittel werden verwendet für:

  1. Finanzierung von Prüfungsbeisitz (in Österreich, ev. E.I.S.A. in Genf/CH)
  2. Mitgliedsbeitrag E.I.S.A.
  3. gemeinsame Veranstaltungen und Austausch, die dem Vereinszweck dienen
  4. Lehrgänge und Fortbildungen für den Vorstand, die dem Vereinszweck dienen, Teilnahme an Vereinssitzungen oder E.I.S.A.-Sitzungen für den Vorstand, einschließlich etwaiger Reisekosten, u.dgl.
  5. Veranstaltung von Fortbildungen u. ä., die dem Vereinszweck dienen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind ausschließlich Iokai-PraktikerInnen und Ehrenmitglieder, soferne diese das IOKAI-Zertifikat haben.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind Shiatsu-Studierende in der Iokai-Ausbildung an der Iokai-Shiatsu-Schule in Österreich oder einer sonstigen Iokai-Ausbildung in Europa (Richtlinien der E.I.S.A.), Shiatsu-PraktikerInnen (ohne Iokai-Zertifikat), Interessierte an Iokai-Meridian-Shiatsu® und Fördermitglieder, die den Verein finanziell fördern und unterstützen.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden. Sie sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Interesse an Körperarbeit/Körperbewusstsein und fernöstlicher Medizin haben, werden.

Ordentliche Mitglieder können nur physische Personen mit Iokai-Zertifikat werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem positiven Entscheid des Vorstands.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personen-gesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

Abgesehen von den weithin üblichen Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen kommen zB. Erträgnisse aus Veranstaltungen oder aus vereinseigenen Unternehmungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen in Betracht.

(2) Der Austritt kann nur zum Jahresende schriftlich erfolgen (per Post, mit eigenhändiger Unterfertigung, als Anhang an E-Mail; E-Mail alleine ist nicht ausreichend). Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich (das ist spätestens der 30.11. des Jahres).

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitglieds-beiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Mahnspesen sind zulässig.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den oben genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen ausschließlich den ordentlichen Mitgliedern zu. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig.

Angestellte des Vereins und die Rechnungsprüfer sind nicht stimmberechtigt.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen (Übermittlung als pdf-Datei).

(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann unter schriftlicher Angabe von Gründen vom Vorstand die Einberufung einer (außerordentlichen) Generalversammlung binnen 4 Wochen verlangen.

(5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

Die Mitglieder sind zu respektvollem Umgang untereinander verpflichtet und haben Diskriminierungen zu unterlassen.

(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Daten, die sie dem Verein bekanntgegeben haben, von sich aus aktuell zu halten (wie bei Änderungen des Namens, Telefonnummern, E-Mail, Ausbildungsstatus etc.). Änderungen sind schriftlich durch das Mitglied dem Vorstand bekanntzugeben.

(9) Ausschließlich ordentliche Iokai-Mitglieder, die das Zertifikat der IOKAI Académie d’Europe halten, dürfen mit ihrer Iokai-Mitgliedschaft werben oder den geschützten Begriff IOKAI, Iokai Meridian Shiatsu oder ähnliches gemäß den E.I.S.A.-Regeln verwenden.

§ 8 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind die

  1. Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsprüfer/innen
  4. das Schiedsgericht

Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte Funktions- und Zeichnungsberechtigungen regeln.

(2) Diese weiteren Funktionen sind z.B.:

  • E.I.S.A.-Deligierte/r
  • Datenschutzbeauftragte/r
  • Arbeitskreisleiter/in in den Bundesländern

Die Funktionsträger sind aus den ordentlichen Mitgliedern durch einfache Mehrheit zu wählen. Findet sich kein ordentliches Mitglied, kann auch ein außerordentliches Mitglied diese Funktion vorübergehend übernehmen.

§ 9 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und ist das oberste Organ des Vereins.

Eine ordentliche Generalversammlung findet 1x jährlich statt (Jahreshauptversammlung).

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  1. Beschluss des Vorstands,
  2. Beschluss der ordentlichen Generalversammlung,
  3. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  4. Verlangen der/eines Rechnungsprüfer/s,
  5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

binnen 4 Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuberufen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 4 Woche vorher beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Erst nach der Einberufung oder während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge sind nicht zulässig und dürfen nicht behandelt werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.

Stimmberechtigt sind ausschließlich die ordentlichen Mitglieder [s. § 7 (2)].

(7) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß per Mail eingeladen wurden und mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

Ist die Mitgliederversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, findet eine 1/4 Stunde später eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, stimmberechtigten, gültigen Stimmen.

Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, stimmberechtigten, gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung der/die Schriftführer/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz; ist kein Vorstandsmitglied anwesend, hat das an Lebensjahren älteste ordentliche Mitglied den Vorsitz zu führen.

(10) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem vor allem auch die gefassten Beschlüsse festzuhalten sind. Das Protokoll ist innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung fertig zu stellen. Es ist den Mitgliedern unmittelbar durch den Vorstand zugänglich zu machen (Übermittlung per E-Mail).

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag (Budget);
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen einerseits Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern sowie anderseits dem Verein;
  5. Entlastung des Vorstands (Billigung der Geschäftstätigkeit durch die Generalversammlung);
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für Mitglieder;
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern:

Obmann/Obfrau

Obmann-/Obfrau-Stellvertretung

Schriftführer/in

Kassier/in.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren (nach-zuwählen), wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung (Nachwahl) überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 5 Jahre; Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seiner Stellvertretung, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung seine Stellvertretung. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(7) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

(8) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Für die Enthebung durch die Generalversammlung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen, stimmberechtigten, gültigen Stimmen erforderlich.

Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(8) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.

(9) Der Rücktritt oder Enthebung wird erst wirksam:
für einzelne Vorstandsmitglieder: mit der Wahl (Kooptierung/Nachwahl) eines/r Nachfolger/in

    • für den gesamten Vorstand: mit der Wahl eines neuen Vorstands und dessen Übernahme der Geschäfte

§ 12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten (oder einer allfälligen Geschäfts-ordnung) einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags (Budget), des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung,

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;

(8) Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen oder Arbeitskreisen, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können, und deren Beendigung.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.

Rechtsgeschäfte zwischen einzelnen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 14 Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem anderen Organ (weder Vorstand noch Schiedsgericht) – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist, und sie dürfen keine Angestellten des Vereins sein.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen einzelnen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.

§ 15 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist ein vereinsinternes Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Unterlässt eine Seite die Nennung der Schiedsrichter/in trotz Aufforderung durch die Obfrau/den Obmann, ist dieser durch den Vorstand zu bestimmen. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitz des Schiedsgerichts. Geschieht dies nicht, bestellt der Vorstand den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Ist der Vorstand selbst Streitteil, fallen gem. Abs. 2 dem Vorstand zufallende Bestellungen den beiden Rechnungsprüfer/innen zu. Gelangen diese zu keinem Einvernehmen, hat der/die an Lebensjahren ältere Rechnungsprüfer/in zu entscheiden.

(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Datenschutz gem. DSGVO

(1) Die personenbezogenen Daten von Mitgliedern und Funktionsträgern, die im Zuge des Beitritts oder der Funktionsaufnahme und nachfolgend gegenüber Funktionsträgern und Mitarbeitern bekanntgegeben und erhoben werden (insbesondere Name, Geburtsdatum, Adresse, Email-Adresse, Telefonnummer, Funktion im Verein, Ein- und Austrittsdatum, Ausbildungsstatus u.dgl.), werden für die Dauer der Vereinszugehörigkeit gespeichert und zur Abwicklung der Mitgliedschaft, insbesondere Erfüllung der Rechte und Pflichten gemäß dieser Statuten verarbeitet und soweit für die Abwicklung der Mitgliedschaft erforderlich weitergegeben. Dies umfasst insbesondere die Verarbeitung der personen-bezogenen Daten für Zusendungen betreffend Beitragsvorschreibungen, Informationen über die Vereinstätigkeit und Einladungen zu Versammlungen und sonstigen Aktivitäten, zur Führung der Buchhaltung und für die Projektbetreuung inklusive Unterstützungsleistungen sowie der Korrespondenz in all diesen Angelegenheiten. Die Inanspruchnahme der Mitgliedschaftsrechte und die Kommunikation zwischen dem Verein und den Mitgliedern sind ohne die jeweils in diesem Zusammenhang erhobenen personenbezogenen Daten nicht möglich.

(2) Zur Zusammenarbeit im Sinne des Vereinszwecks einerseits zwischen Verein und der Iokai-Shiatsu-Schule in Österreich sowie andererseits zwischen dem Verein und der E.I.S.A. ist grundsätzlich ein Austausch von personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Geburtsdatum, Adresse, Email-Adresse, Telefonnummer, Funktion im Verein, Ein- und Austrittsdatum, Ausbildungsstatus u.dgl.) zulässig.

(3) Änderungen von personenbezogenen Daten sind dem Vorstand unverzüglich durch die Mitglieder bekannt zu geben (Bringschuld der Mitglieder).

(4) Ein/e Datenschutzbeauftragte/r wird durch den Verein freiwillig bestellt.

§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung auf Vorschlag der Vorstandsmitglieder und nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen, stimmberechtigten, gültigen Stimmen beschlossen werden.

Im Falle einer Auflösung ist ein/e Abwickler/in zu berufen und über die Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögen im Sinne des Vereinszwecks zu entscheiden.

Stand:   2019-06-13